Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
Unsere Gesetzgeber haben im Bundesdatenschutzgesetz § 4f BDSG festgelegt, dass unter folgenden Voraussetzungen in einem Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter (DSB) bestellt werden muß wenn:
| mindestens 10 Mitarbeiter personenbezogene Daten automatisiert (d.h. mit Hilfe von Computern) verarbeiten, oder | |
| mindestens 20 Mitarbeiter personenbezogene Daten nicht-automatisiert (Ordner, Register, ...) verarbeiten, oder | |
| eine Pflicht zur Vorabkontrolle der Verarbeitung besteht (bei "Besonderen Arten personenbezogener Daten" wie z.B. rassische und ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, ...), oder | |
| eine Meldepflicht besteht, z.B. bei "geschäftsmäßiger Erhebung zum Zwecke der Übermittlung" (Marktforschung, Adresshändler usw.) |
Folgende Aufgaben hat ein Datenschutzbeauftragter:
| Schaffung von Transparenz in der betrieblichen Datenverarbeitung | |
| Zur Verfügung stellen des Verzeichnisses der Verarbeitungen nach §4g Abs.2 BDSG | |
| Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden | |
| Einrichten von technischen und organisatorischen Kontrollmaßnahmen | |
| Schulung der Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, über die Erfordernisse des Datenschutzes | |
| Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis nach §5 BDSG | |
| Beratung über technische und organisatorische Maßnahmen | |
| Wahrung es Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit | |
| Vorabkontrolle bei automatisierten Verarbeitungen mit besonderen Risiken | |
| Ansprechpartner für Betroffene | |
| Koordinierung und Überwachung der Maßnahmen für Datenschutz und Datensicherung, auf Grundlage des BDSG | |
| Mitwirkung bei Beantwortung von Auskunftsersuchen und bei der Benachrichtigung im Falle der Datenerhebung |
Externer oder Interner Datschutzbeauftragter?
Ein Datenschutzbeauftragter kann intern oder extern bestellt werden.
Die Bestellung eines externe Datenschutzbeauftragten hat folgende Vorteile:
| Unabhängigkeit von den internen Strukturen | |
| keine Interessenskonflikte | |
| meist höheres IT-Know-How | |
| eigene IT-Fachkräfte dürfen wegen Interessenskonflikten nicht als Datenschutzbeauftragter bestellt werden. | |
| aufwändige Schulungs- Autorisierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für einen internen Datenschutzbeauftraten entfallen | |
| seit Sept. 2009 ist der interne Datenschutzbeauftragte "unkündbar" | |
| Die Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten sind vergleichsweise gering und fest kalkulierbar |
Die R.AU - Computertechnik als externer Datenschutzbeauftragter:
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